1. Vorsitzende: Sandra Müller

2. Vorsitzende: Janine Blume

Kassier: Iris Spitaler


Erweiterte Vorstandschaft:
Bianca Wolf, Mirjam Pape, Friederike Linseisen, Christine Kosubek und Christine Metterlein-Reither
 

Anschrift des Vereins:
Kleiderbasar Moosburg e.V.
Burgermühlstr. 81a
85368 Moosburg

 

Vorbemerkung: Die in dieser Satzung verwendeten maskulinen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kleiderbasar Moosburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Moosburg an der Isar.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Moosburg an der Isar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von natürlichen und juristischen Personen im Sinne von § 53 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der genannten Personengruppen mit finanziellen Mitteln und Sachspenden.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird jeweils zum Quartalsende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der erweiterten Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder b) wenn das Mitglied unentschuldigt oder mehrfach seinen Vereinspflichten nicht nachkommt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben gegenüber der erweiterten Vorstandschaft zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied erbringt seinen Mitgliedsbeitrag in Form von aktiver Mitarbeit bei Veranstaltungen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.
  2. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die erweiterte Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassier.
  2. Bei Vertragsabschlüssen bedarf es eines Beschlusses des Vorstands, welcher telefonisch oder in Textform ergehen kann.
  3. Der Kassierer hat bei Geldangelegenheiten Einzelzeichnungsrecht und die zwei Vorsitzenden Gemeinschaftszeichnungsrecht.
  4. Den Mitgliedern des Vorstands wird keine Vergütung gezahlt.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

e) die Bestellung von mindestens zwei Beisitzern, die gemeinsam mit dem Vorstand die erweiterte Vorstandschaft bilden.

2. Dem Kassier obliegt die Verwaltung sämtlicher finanzieller und wirtschaftlicher Belange des Vereins. Insbesondere ist der Kassier für die Verwaltung des Vereinskontos zuständig. Das Vereinskonto lautet auf den Namen des Vereins „Kleiderbasar Moosburg e.V.“ Der Kassier wird durch den Vorstand zur Kontoführung bevollmächtigt.

 

§ 10 Aufgaben der erweiterten Vorstandschaft

  1. Der erweiterte Vorstand ist in erster Linie beratend und unterstützend tätig, insbesondere ist er bei Entscheidungen des § 4 Abs. 3 einzubeziehen.
  2. Bei Investitionen und Entscheidungen, die nicht den laufenden Geschäftsbetrieb betreffen, hat er mitzuentscheiden.

 

§ 11 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands sowie des erweiterten Vorstandes

  1. Der Vorstand oder die erweiterte Vorstandschaft tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand oder die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied der erweiterten Vorstandschaft zu unterschreiben.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • a) Änderungen der Satzung,
  • b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • f) die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahrist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  4. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  5. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

               

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung.
     

Moosburg an der Isar, 02.03.2023